Satzung des Eltern- und Fördererverbandes des Gymnasiums mit Schülerheim in Pegnitz e.V.
Stand: 12. November 2014
§ 1
(1) Der Eltern- und Fördererverband des Gymnasiums mit Schülerheim in Pegnitz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
- die Förderung von Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur am Gymnasium mit Schülerheim in Pegnitz
- als Kooperationspartner des Freistaates Bayern ein Angebot der ganztägigen Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern zu gewährleisten und dadurch die individuellen Fähigkeiten, Interessen und Begabungen zu fördern sowie die Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. In Partnerschaft mit der Schule erfolgt dies in Form einer offenen Ganztagesschule.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung allgemeinbildender, wissenschaftlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Veranstaltungen und Beiträge zur Unterhaltung des Gymnasiums mit Schülerheim in Pegnitz.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein hat seinen Sitz in Pegnitz.
(6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(7) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen.
§ 2
(1) Mitglieder des Vereins können Eltern der Schüler und andere natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung oder formlos durch Beitragszahlung.
(3) Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen einen Beitritt ablehnen.
§ 3
(1) Die Höhe des Beitrages bestimmen die Mitglieder im Rahmen der Beitritts-erklärung selbst.
(2) Der Beitrag soll sich an den Vereinszielen und den daraus resultierenden Vorteilen für die Schüler orientieren.
Der Beitrag ist regelmäßig zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft kann drei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden. Sie erlischt durch den Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen im Falle der Auflösung). Eltern,deren Kinder während des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) aus der Anstalt austreten, können die Mitgliedschaft zum Ende des Monats, in welchem der Austritt des Schülers aus der Anstalt erfolgte, kündigen. Der Vorstand kann ein Mitglied, welches
a) den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt und die Interessen des Verbandes schädigt oder
b) fortgesetzt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit ausschließen. Gegen den Bescheid kann lediglich im Falle a) der Ausgeschlossene binnen zwei Wochen Beschwerde an die nächstfolgende Hauptversammlung vorlegen.
§ 4
(1) Die Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
(2) Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 5
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Vorsitzenden des Elternbeirates
f) einem zu wählenden Mitglied des Verbandes und
g) einem delegierten Mitglied des Elternbeirates
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, welche den Verband vertreten und zwar in der Weise, dass jeder allein vertretungsberechtigt ist.
Im Innenverhältnis regelt sich die Vertretung entsprechend § 6 der Satzung.
(3) Für Quittungen über Mitgliedsbeiträge genügt die Unterschrift des Schatzmeisters.
(4) Der Vorsitzende beruft und leitet alle Versammlungen und sorgt für den Vollzug der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
(5) Der Schatzmeister verwaltet das bei einer Bank anzulegende Vermögen, er sorgt für die Erhebung der Beiträge und Begleichung der Ausgaben. Es obliegt ihm die nötige Buchführung. Auf Verlangen hat der Schatzmeister jederzeit über den Vermögensstand zu berichten. In der ordentlichen Hauptversammlung hat er einen schriftlichen Vermögensnachweis vorzulegen.
(6) Die Revision der Kassenbücher erfolgt jährlich mindestens durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer.
§ 6
(1) Der Vorsitzende ist berechtigt bis zu Euro 1000,– im Einzelfall über Ausgaben im Rahmen der Satzungsziele allein zu entscheiden. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und ist zu Entscheidungen im Sinne des vorausgehenden Absatzes 1 nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Zum Zwecke der Unterstützung des Gymnasiums mit Schülerheim in Pegnitz bei der offenen Ganztagesschule kann die Mitgliederversammlung eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Vereins beschließen.
§ 7
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis spätestens 30. 4. eines jeden Jahres vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 1 Woche vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder oder durch Veröffentlichung an der Anschlagtafel des Gymnasiums Pegnitz
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder können nur in Person abstimmen. Die Abstimmung kann per Akklamation erfolgen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 v.H. (10%) der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Dem Vorstand steht es frei, in ganz besonders wichtigen Angelegenheiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
(1) Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾‑Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Pegnitz zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für das Gymnasium mit Schülerheim in Pegnitz zu.
§ 10
(1) Die bisherige Satzung, zuletzt geändert am 03.April 2008, wird mit Wirkung vom 12. November 2014 aufgehoben.
(2) Die Neufassung der Satzung vom 12. November 2014 wird mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft gesetzt.
Diese Satzung dient nur der Information. Die einzig gültige Version ist die beim Vereinsregister eingetragene.