Gymnasium mit Schülerheim Pegnitz

Sat­zung des EFV

Sat­zung des Eltern- und För­de­rer­ver­ban­des des Gym­na­si­ums mit Schü­ler­heim in Peg­nitz e.V.

Stand: 12. Novem­ber 2014

§ 1

(1) Der Eltern- und För­de­rer­ver­band des Gym­na­si­ums mit Schü­ler­heim in Peg­nitz e.V. ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung.
Zweck des Ver­eins ist:

  • die För­de­rung von Bil­dung und Erzie­hung sowie Kunst und Kul­tur am Gym­na­si­um mit Schü­ler­heim in Pegnitz
  • als Koope­ra­ti­ons­part­ner des Frei­staa­tes Bay­ern ein Ange­bot der ganz­tä­gi­gen För­de­rung und Betreu­ung von Schü­le­rin­nen und Schü­lern zu gewähr­leis­ten und dadurch die indi­vi­du­el­len Fähig­kei­ten, Inter­es­sen und Bega­bun­gen zu för­dern sowie die Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung zu unter­stüt­zen. In Part­ner­schaft mit der Schu­le erfolgt dies in Form einer offe­nen Ganztagesschule.

(2) Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch die Durch­füh­rung all­ge­mein­bil­den­der, wis­sen­schaft­li­cher, künst­le­ri­scher und sons­ti­ger kul­tu­rel­ler Ver­an­stal­tun­gen und Bei­trä­ge zur Unter­hal­tung des Gym­na­si­ums mit Schü­ler­heim in Pegnitz.

(3) Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dung aus Mit­teln des Vereins.

(4) Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

(5) Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Pegnitz.

(6) Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

(7) Der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Bay­reuth eingetragen.

§ 2

(1) Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen Eltern der Schü­ler und ande­re natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen werden.

(2) Die Mit­glied­schaft ent­steht durch Bei­tritts­er­klä­rung oder form­los durch Beitragszahlung.

(3) Der Vor­stand kann ohne Anga­be von Grün­den einen Bei­tritt ablehnen.

§ 3

(1) Die Höhe des Bei­tra­ges bestim­men die Mit­glie­der im Rah­men der Bei­tritts-erklä­rung selbst.

(2) Der Bei­trag soll sich an den Ver­eins­zie­len und den dar­aus resul­tie­ren­den Vor­tei­len für die Schü­ler ori­en­tie­ren.
Der Bei­trag ist regel­mä­ßig zu leisten.

(3) Die Mit­glied­schaft kann drei Mona­te vor Ablauf eines Geschäfts­jah­res zum Schluss des Geschäfts­jah­res schrift­lich gekün­digt wer­den. Sie erlischt durch den Tod des Mit­glie­des (bei juris­ti­schen Per­so­nen im Fal­le der Auf­lö­sung). Eltern,deren Kin­der wäh­rend des Geschäfts­jah­res (Kalen­der­jah­res) aus der Anstalt aus­tre­ten, kön­nen die Mit­glied­schaft zum Ende des Monats, in wel­chem der Aus­tritt des Schü­lers aus der Anstalt erfolg­te, kün­di­gen. Der Vor­stand kann ein Mit­glied, wel­ches
 a) den Zwe­cken des Ver­ban­des zuwi­der­han­delt und die Inter­es­sen des Ver­ban­des schä­digt oder
 b) fort­ge­setzt sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt
durch Beschluss einer 2/3 Mehr­heit aus­schlie­ßen. Gegen den Bescheid kann ledig­lich im Fal­le a) der Aus­ge­schlos­se­ne bin­nen zwei Wochen Beschwer­de an die nächst­fol­gen­de Haupt­ver­samm­lung vorlegen.

§ 4

(1) Die Orga­ne des Ver­ban­des sind:

a) der Vor­stand
 b) die Mitgliederversammlung

(2) Die Wahl­pe­ri­ode für den Vor­stand beträgt drei Jah­re. Er bleibt bis zur Neu­wahl im Amt.

§ 5

(1) Der Vor­stand besteht aus

a) dem Vor­sit­zen­den
 b) dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den
 c) dem Schatz­meis­ter
 d) dem Schrift­füh­rer
 e) dem Vor­sit­zen­den des Eltern­bei­ra­tes
 f) einem zu wäh­len­den Mit­glied des Ver­ban­des und
 g) einem dele­gier­ten Mit­glied des Elternbeirates

(2) Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB besteht aus dem Vor­sit­zen­den und dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, wel­che den Ver­band ver­tre­ten und zwar in der Wei­se, dass jeder allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt ist.
Im Innen­ver­hält­nis regelt sich die Ver­tre­tung ent­spre­chend § 6 der Satzung.

(3) Für Quit­tun­gen über Mit­glieds­bei­trä­ge genügt die Unter­schrift des Schatzmeisters.

(4) Der Vor­sit­zen­de beruft und lei­tet alle Ver­samm­lun­gen und sorgt für den Voll­zug der vom Vor­stand und der Mit­glie­der­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüsse.

(5) Der Schatz­meis­ter ver­wal­tet das bei einer Bank anzu­le­gen­de Ver­mö­gen, er sorgt für die Erhe­bung der Bei­trä­ge und Beglei­chung der Aus­ga­ben. Es obliegt ihm die nöti­ge Buch­füh­rung. Auf Ver­lan­gen hat der Schatz­meis­ter jeder­zeit über den Ver­mö­gens­stand zu berich­ten. In der ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung hat er einen schrift­li­chen Ver­mö­gens­nach­weis vorzulegen.

(6) Die Revi­si­on der Kas­sen­bü­cher erfolgt jähr­lich min­des­tens durch zwei von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu bestel­len­de Kassenprüfer.

§ 6

(1) Der Vor­sit­zen­de ist berech­tigt bis zu Euro 1000,– im Ein­zel­fall über Aus­ga­ben im Rah­men der Sat­zungs­zie­le allein zu ent­schei­den. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Aus­ga­ben bedür­fen eines Vorstandsbeschlusses.

(2) Der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de ver­tritt den Ver­ein nach außen und ist zu Ent­schei­dun­gen im Sin­ne des vor­aus­ge­hen­den Absat­zes 1 nur berech­tigt, wenn der Vor­sit­zen­de ver­hin­dert ist.

(3) Der Vor­stand ist grund­sätz­lich ehren­amt­lich tätig. Zum Zwe­cke der Unter­stüt­zung des Gym­na­si­ums mit Schü­ler­heim in Peg­nitz bei der offe­nen Ganz­ta­ges­schu­le kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung eine jähr­li­che pau­scha­le Tätig­keits­ver­gü­tung für Vor­stands­mit­glie­der und Mit­glie­der des Ver­eins beschließen.

§ 7

(1) Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist bis spä­tes­tens 30. 4. eines jeden Jah­res vom Vor­sit­zen­den oder des­sen Stell­ver­tre­ter ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­la­dung erfolgt spä­tes­tens 1 Woche vor­her mit Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung durch schrift­li­che Benach­rich­ti­gung der Mit­glie­der oder durch Ver­öf­fent­li­chung an der Anschlag­ta­fel des Gym­na­si­ums Pegnitz

(2) Die ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­sen­den Mit­glie­der. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Die Mit­glie­der kön­nen nur in Per­son abstim­men. Die Abstim­mung kann per Akkla­ma­ti­on erfolgen.

(3) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss ein­be­ru­fen wer­den, wenn 10 v.H. (10%) der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de ver­lan­gen. Dem Vor­stand steht es frei, in ganz beson­ders wich­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung einzuberufen.

(4) Über die Ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom Vor­sit­zen­den oder des­sen Stell­ver­tre­ter und dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 8

(1) Zu einem Beschluss, der die Ände­rung der Sat­zung ent­hält, ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der anwe­sen­den Mit­glie­der erforderlich.

§ 9

(1) Die Auf­lö­sung des Ver­ban­des kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ¾‑Mehrheit der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlos­sen werden.

(2) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen an die Stadt Peg­nitz zwecks aus­schließ­li­cher und unmit­tel­ba­rer Ver­wen­dung für das Gym­na­si­um mit Schü­ler­heim in Peg­nitz zu.

§ 10

(1) Die bis­he­ri­ge Sat­zung, zuletzt geän­dert am 03.April 2008, wird mit Wir­kung vom 12. Novem­ber 2014 aufgehoben.

(2) Die Neu­fas­sung der Sat­zung vom 12. Novem­ber 2014 wird mit Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft gesetzt.

Die­se Sat­zung dient nur der Infor­ma­ti­on. Die ein­zig gül­ti­ge Ver­si­on ist die beim Ver­eins­re­gis­ter eingetragene.