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Kultusministerium | Wahlordnung
Geschäftsordnung
Die Wahlordnung des Elternbeirats
des Gymnasiums Pegnitz
Der Elternbeirat des Gymnasiums mit Schülerheim Pegnitz erlässt gemäß Art. 68 Absatz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit § 21 Absatz 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung ‑GSO) im Einvernehmen mit der Schulleitung folgende
Wahlordnung
(WahlO EB)
Inhaltsübersich
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zusammensetzung und Amtszeit des Elternbeirats
§ 3 Wahlrecht
§ 4 Wählbarkeit
§ 5 Wahlorgan
§ 6 Wahlleiter, Wahlausschuss
§ 7 Wahlehrenamt
§ 8 Wahltermin
§ 9 Wahlvorschläge
§ 10 Wahlversammlung
§ 11 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
§ 12 Wahlvorgang
§ 13 Ungültigkeit der Stimmzettel
§ 14 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 15 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 16 Wahlprüfung
§ 17 Kosten
§ 18 Weitere Bestimmungen
§ 19 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
1Die Wahlordnung gilt für die Wahlen für den Elternbeirat (Einrichtung zur Mitgestaltung des schulischen Lebens gemäß Art. 3 Absatz 2 Nummer 5 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz). 2Das Wahlverfahren hat nach allgemeinen demokratischen Grundsätzen zu erfolgen, die im Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung niedergelegt sind. 3Die gesetzlichen Regelungen entfalten unmittelbar Geltung und gehen dieser Wahlordnung vor.
§ 2 Zusammensetzung und Amtszeit des Elternbeirats
1Die Zusammensetzung des Elternbeirats des Gymnasiums mit Schülerheim Pegnitz ergibt sich aus Art. 66 Absatz 1 BayEUG. 2Danach sind 12 Mitglieder des Elternbeirats zu wählen. 3Die Amtszeit beträgt nach § 19 Absatz 1 Satz 1 GSO zwei Jahre.
§ 3 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind die Eltern volljähriger Kinder sowie alle Erziehungsberechtigten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die wenigstens ein Kind haben, das das Gymnasium mit Schülerheim Pegnitz besucht.
(2) Die Wahlberechtigung bleibt während der Beurlaubung des Kindes bestehen.
(3) Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel bzw. bei einer Onlinewahl ein individualisierter jedoch nicht personalisierter Stimmberechtigungszugang ausgegeben.
§ 4 Wählbarkeit
Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der am Gymnasium mit Schülerheim Pegnitz tätigen Lehrkräfte und anderer haupt- oder nebenberuflichen Beschäftigten sowie die Angehörigen der zuständigen Aufsichtsbehörden (Art. 114 BayEUG), die unmittelbar mit den Angelegenheiten der Aufsicht über das Gymnasium mit Schülerheim Pegnitz befasst sind.
§ 5 Wahlorgan
(1) Der Elternbeirat wählt in der letzten Sitzung seiner Amtsperiode einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen (Wahlorgan).
(2) 1Das Wahlorgan ist Organ des Gymnasiums mit Schülerheim Pegnitz und Einrichtung zur Mitgestaltung des schulischen Lebens. 2Es unterliegt ausschließlich den gesetzlichen Bestimmungen. 3Weisungen der übrigen Organe der Schule sind nicht statthaft.
§ 6 Wahlleiter, Wahlausschuss
(1) 1Der Elternbeirat beruft durch Beschluss einen Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Wahlausschusses aus dem Kreis der Wahlberechtigten gemäß § 3. 2Für jedes Mitglied nach Satz 1 beruft der Elternbeirat eine stellvertretende Person.
(2) Der Wahlleiter bestellt einen Schriftführer für den Wahlausschuss, der auch Beisitzer sein kann.
§ 7 Wahlehrenamt
1Die Mitwirkung bei den Elternbeiratswahlen als Wahlleiter und Mitglied des Wahlausschusses erfolgt ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 8 Wahltermin
(1) Der Elternbeiratsvorsitzende setzt im Einvernehmen mit dem Schulleiter den Wahltag bzw. die Wahltage fest, der zwischen Schuljahresbeginn und dem 30. September des Schuljahres liegen muss.
(2) Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt weiter im Einvernehmen mit dem Schulleiter den Ort der Wahlversammlung fest. Bei der Durchführung einer Online-Wahl wird die die Wahl unterstützende Software im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt.
(3) 1Der Schulleiter lädt die Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. 2Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
§ 9 Wahlvorschläge
(1) 1Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt. 2Diese sind beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen.
(2) Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen.
(3) Der Wahlausschuss erstellt eine alphabetisch geordnete Vorschlagsliste, die in der Wahlversammlung bis zum Beginn des Wahlvorgangs ergänzt werden kann. Bei der Durchführung einer Online-Wahl wird die Vorschlagsliste zeitgleich mit dem Beginn der Herstellung der Wahlberechtigungsunterlagen geschlossen.
§ 10 Wahlversammlung
1Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats eröffnet. 2Der Wahlvorgang wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses geleitet. Bei der Durchführung einer Online-Wahl entfällt eine Wahlversammlung.
§ 11 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
1Die Durchführung der Elternbeiratswahl ist nicht öffentlich. 2Zur Wahlversammlung haben nur die Wahlberechtigten, die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte und der Schulleiter Zutritt. Bei der Durchführung einer Online-Wahl erhalten nur Wahlberechtigte einen Onlinezugang.
§ 12 Wahlvorgang
Wahlvorgang mit Präsenzwahl
(1) 1Die Wahl erfolgt ohne Aussprache schriftlich und geheim auf den vom Wahlleiter vorbereiteten Stimmzetteln. 2Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. 3Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe vorgenommen. 4Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 5Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind und eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. 6Die zur Wahl stehenden Personen sollen sich kurz vorstellen.
(2) Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel an die für dieses Kind gemäß § 3 Wahlberechtigten ausgegeben.
(3) 1Die Stimmvergabe erfolgt dadurch, dass die stimmberechtigte Person den Namen der sich bewerbenden Person in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise benennt. 2Will die stimmberechtigte Person häufeln, kennzeichnet sie die sich bewerbende Person so, dass eindeutig ersichtlich ist, ob sie der sich bewerbenden Person ein, zwei oder maximal drei Stimmen geben will. 3In jedem Fall darf die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen die Zahl der zu wählenden Elternbeiräte (12 Personen) nicht überschreiten, aber unterschreiten.
Wahlvorgang online
Die jeweils zur Durchführung der Online-Wahl ausgewählte Software ist prozessführend.
Kandidaten dokumentieren ihre Bewerbung und ihre Bereitschaft für ein Amt durch die Unterschrift auf einem veröffentlichten Bewerbungsbogen.
Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden während einer definierten Zeitspanne aus der Vorschlagsliste gewählt, die auch online zur Verfügung steht.
Jeder Stimmberechtigte erhält einen Wahlschein, der zur Teilnahme an der online-Elternbeiratswahl bzw. zur Abgabe als Briefwahl berechtigt. Ausgefüllte Briefwahlunterlagen müssen spätestens zum online-Abgabeschluss dem Wahlvorstand vorliegen. Berechtigte Empfänger der ausgefüllten Briefwahlunterlagen sind das Sekretariat des Gymnasiums bzw. Mitglieder des Wahlausschusses.
Die zur Verfügung stehenden maximal 12 Stimmen je Wahlberechtigten können jeweils einzeln bzw. kumuliert auf die Kandidaten verteilt werden. In jedem Fall darf die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen die Zahl der zu wählenden Elternbeiräte (12 Personen) nicht überschreiten, aber unterschreiten.
Wahlstatistiken (Wahlbeteiligung, …) können online während der Wahl zur Verfügung gestellt werden, jedoch keinerlei Zwischenergebnisse der Wahl
§ 13 Ungültigkeit der Stimmzettel
Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen sowie Zusätze enthalten und die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten, sind ungültig.
§ 14 Feststellung des Wahlergebnisses
Feststellung des Wahlergebnisses offline
(1) 1Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzmitglieder. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(2) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und wenn möglich zum Schluss der Wahlversammlung bekannt gegeben.
(3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung und die Sitzung des Wahlausschusses, die zu den Akten des Gymnasiums mit Schülerheim Pegnitz genommen wird und vier Jahre aufzubewahren ist.
Feststellung des Wahlergebnisses online
Nach Eingabe der Briefwahlunterlagen wird die Ermittlung des Wahlergebnisses anhand der unterstützenden Software ermittelt, dokumentiert und veröffentlicht.
§ 15 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Die eingenommenen Wahlberechtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel können nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet werden.
§ 16 Wahlprüfung
(1) 1Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter anfechten. 2Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anfechtung beim Schulleiter eingeht.
(2) 1Der Elternbeirat prüft die eingereichte Beschwerde. 2Wenn dieser nicht abgeholfen wird, legt der Elternbeirat die Beschwerde dem Ministerialbeauftragten vor.
(3) Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat der Elternbeirat ohne Mitwirkung des Betroffenen die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären; wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen im Einklang steht, hat er das Wahlergebnis zu berichtigen.
(4) 1Der Wahlausschuss oder der Ministerialbeauftragte hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte. 2Der Elternbeirat oder der Ministerialbeauftragte hat unverzüglich eine Neuwahl anzuordnen.
§ 17 Kosten
Die Kosten der Wahl trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel des Gymnasiums mit Schülerheim Pegnitz (§ 2 Absatz 4 Satz 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).
§ 18 Weitere Bestimmungen
1Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts.
§ 19 In-Kraft-Treten
Diese Wahlordnung tritt am 15.09.2020 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft.
Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat am 14.09.2020 beschlossen.
Das Einvernehmen des Schulleiters wurde am 14.09.2020 erteilt.
Pegnitz, den 14.09.2020