Gymnasium mit Schülerheim Pegnitz

Wahl­ord­nung

Wir über uns | Aktu­el­les | Wir vor Ort
Klas­sen­el­tern­spre­cher | Schul­shirts
Das rote Sofa | Gut zu wis­sen | LEV
Kul­tus­mi­nis­te­ri­um | Wahl­ord­nung
Geschäfts­ord­nung

Die Wahl­ord­nung des Eltern­bei­rats
des Gym­na­si­ums Pegnitz

Der Eltern­bei­rat des Gym­na­si­ums mit Schü­ler­heim Peg­nitz erlässt gemäß Art. 68 Absatz 1 Baye­ri­sches Gesetz über das Erzie­hungs- und Unter­richts­we­sen (Bay­EUG) in Ver­bin­dung mit § 21 Absatz 3 der Schul­ord­nung für die Gym­na­si­en in Bay­ern (Gym­na­si­al­schul­ord­nung ‑GSO) im Ein­ver­neh­men mit der Schul­lei­tung folgende

Wahl­ord­nung
(WahlO EB)

Inhalts­über­sich

§ 1 Gel­tungs­be­reich
§ 2 Zusam­men­set­zung und Amts­zeit des Eltern­bei­rats
§ 3 Wahl­recht
§ 4 Wähl­bar­keit
§ 5 Wahl­or­gan
§ 6 Wahl­lei­ter, Wahl­aus­schuss
§ 7 Wahl­eh­ren­amt
§ 8 Wahl­ter­min
§ 9 Wahl­vor­schlä­ge
§ 10 Wahl­ver­samm­lung
§ 11 Grund­satz der Nicht­öf­fent­lich­keit
§ 12 Wahl­vor­gang
§ 13 Ungül­tig­keit der Stimm­zet­tel
§ 14 Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses
§ 15 Siche­rung der Wahl­un­ter­la­gen
§ 16 Wahl­prü­fung
§ 17 Kos­ten
§ 18 Wei­te­re Bestim­mun­gen
§ 19 In-Kraft-Treten

§ 1 Geltungsbereich

1Die Wahl­ord­nung gilt für die Wah­len für den Eltern­bei­rat (Ein­rich­tung zur Mit­ge­stal­tung des schu­li­schen Lebens gemäß Art. 3 Absatz 2 Num­mer 5 Baye­ri­sches Schul­fi­nan­zie­rungs­ge­setz). 2Das Wahl­ver­fah­ren hat nach all­ge­mei­nen demo­kra­ti­schen Grund­sät­zen zu erfol­gen, die im Grund­ge­setz und der Baye­ri­schen Ver­fas­sung nie­der­ge­legt sind. 3Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen ent­fal­ten unmit­tel­bar Gel­tung und gehen die­ser Wahl­ord­nung vor.

§ 2 Zusam­men­set­zung und Amts­zeit des Elternbeirats

1Die Zusam­men­set­zung des Eltern­bei­rats des Gym­na­si­ums mit Schü­ler­heim Peg­nitz ergibt sich aus Art. 66 Absatz 1 Bay­EUG. 2Danach sind 12 Mit­glie­der des Eltern­bei­rats zu wäh­len. 3Die Amts­zeit beträgt nach § 19 Absatz 1 Satz 1 GSO zwei Jahre.

§ 3 Wahlrecht

(1) Wahl­be­rech­tigt sind die Eltern voll­jäh­ri­ger Kin­der sowie alle Erzie­hungs­be­rech­tig­ten nach den Bestim­mun­gen des bür­ger­li­chen Rechts, die wenigs­tens ein Kind haben, das das Gym­na­si­um mit Schü­ler­heim Peg­nitz besucht.
(2) Die Wahl­be­rech­ti­gung bleibt wäh­rend der Beur­lau­bung des Kin­des bestehen.
(3) Für jedes die Schu­le besu­chen­de Kind wird ein Stimm­zet­tel bzw. bei einer Online­wahl ein indi­vi­dua­li­sier­ter jedoch nicht per­so­na­li­sier­ter Stimm­be­rech­ti­gungs­zu­gang ausgegeben.

§ 4 Wählbarkeit

Wähl­bar sind die Wahl­be­rech­tig­ten mit Aus­nah­me der am Gym­na­si­um mit Schü­ler­heim Peg­nitz täti­gen Lehr­kräf­te und ande­rer haupt- oder neben­be­ruf­li­chen Beschäf­tig­ten sowie die Ange­hö­ri­gen der zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den (Art. 114 Bay­EUG), die unmit­tel­bar mit den Ange­le­gen­hei­ten der Auf­sicht über das Gym­na­si­um mit Schü­ler­heim Peg­nitz befasst sind.

§ 5 Wahlorgan

(1) Der Eltern­bei­rat wählt in der letz­ten Sit­zung sei­ner Amts­pe­ri­ode einen Wahl­aus­schuss für die Eltern­bei­rats­wah­len (Wahl­or­gan).
(2) 1Das Wahl­or­gan ist Organ des Gym­na­si­ums mit Schü­ler­heim Peg­nitz und Ein­rich­tung zur Mit­ge­stal­tung des schu­li­schen Lebens. 2Es unter­liegt aus­schließ­lich den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. 3Wei­sun­gen der übri­gen Orga­ne der Schu­le sind nicht statthaft.

§ 6 Wahl­lei­ter, Wahlausschuss

(1) 1Der Eltern­bei­rat beruft durch Beschluss einen Vor­sit­zen­den und zwei wei­te­re Mit­glie­der des Wahl­aus­schus­ses aus dem Kreis der Wahl­be­rech­tig­ten gemäß § 3. 2Für jedes Mit­glied nach Satz 1 beruft der Eltern­bei­rat eine stell­ver­tre­ten­de Per­son.
(2) Der Wahl­lei­ter bestellt einen Schrift­füh­rer für den Wahl­aus­schuss, der auch Bei­sit­zer sein kann.

§ 7 Wahlehrenamt

1Die Mit­wir­kung bei den Eltern­bei­rats­wah­len als Wahl­lei­ter und Mit­glied des Wahl­aus­schus­ses erfolgt ehren­amt­lich. 2Die Mit­glie­der des Wahl­aus­schus­ses sind zur Ver­schwie­gen­heit verpflichtet.

§ 8 Wahltermin

(1) Der Eltern­bei­rats­vor­sit­zen­de setzt im Ein­ver­neh­men mit dem Schul­lei­ter den Wahl­tag bzw. die Wahl­ta­ge fest, der zwi­schen Schul­jah­res­be­ginn und dem 30. Sep­tem­ber des Schul­jah­res lie­gen muss.
(2) Der Vor­sit­zen­de des Eltern­bei­rats setzt wei­ter im Ein­ver­neh­men mit dem Schul­lei­ter den Ort der Wahl­ver­samm­lung fest. Bei der Durch­füh­rung einer Online-Wahl wird die die Wahl unter­stüt­zen­de Soft­ware im Ein­ver­neh­men mit der Schul­lei­tung fest­ge­legt.
(3) 1Der Schul­lei­ter lädt die Wahl­be­rech­tig­ten spä­tes­tens eine Woche vor der Wahl schrift­lich zur Wahl­ver­samm­lung ein. 2Die Ein­la­dung dient als Nach­weis der Wahl­be­rech­ti­gung und for­dert zur Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlä­gen auf.

§ 9 Wahlvorschläge

(1) 1Zur Abga­be von Wahl­vor­schlä­gen sind alle Wahl­be­rech­tig­ten befugt. 2Die­se sind beim Vor­sit­zen­den des Wahl­vor­stan­des ein­zu­rei­chen.
(2) Wahl­vor­schlä­ge bedür­fen des Ein­ver­ständ­nis­ses der Vor­ge­schla­ge­nen.
(3) Der Wahl­aus­schuss erstellt eine alpha­be­tisch geord­ne­te Vor­schlags­lis­te, die in der Wahl­ver­samm­lung bis zum Beginn des Wahl­vor­gangs ergänzt wer­den kann. Bei der Durch­füh­rung einer Online-Wahl wird die Vor­schlags­lis­te zeit­gleich mit dem Beginn der Her­stel­lung der Wahl­be­rech­ti­gungs­un­ter­la­gen geschlossen.

§ 10 Wahlversammlung

1Die Wahl­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den des Eltern­bei­rats eröff­net. 2Der Wahl­vor­gang wird vom Vor­sit­zen­den des Wahl­aus­schus­ses gelei­tet. Bei der Durch­füh­rung einer Online-Wahl ent­fällt eine Wahlversammlung.

§ 11 Grund­satz der Nichtöffentlichkeit

1Die Durch­füh­rung der Eltern­bei­rats­wahl ist nicht öffent­lich. 2Zur Wahl­ver­samm­lung haben nur die Wahl­be­rech­tig­ten, die Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie die Lehr­kräf­te und der Schul­lei­ter Zutritt. Bei der Durch­füh­rung einer Online-Wahl erhal­ten nur Wahl­be­rech­tig­te einen Onlinezugang.

§ 12 Wahlvorgang

Wahl­vor­gang mit Präsenzwahl

(1) 1Die Wahl erfolgt ohne Aus­spra­che schrift­lich und geheim auf den vom Wahl­lei­ter vor­be­rei­te­ten Stimm­zet­teln. 2Sämt­li­che Mit­glie­der des Eltern­bei­rats wer­den in einem Wahl­gang aus der Vor­schlags­lis­te gewählt. 3Die Wahl wird durch per­sön­li­che Stimm­ab­ga­be vor­ge­nom­men. 4Stimm­be­rech­tigt sind nur die bei der Wahl anwe­sen­den Wahl­be­rech­tig­ten. 5Wähl­ba­re Per­so­nen kön­nen auch dann gewählt wer­den, wenn sie in der Wahl­ver­samm­lung nicht anwe­send sind und eine schrift­li­che Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung vor­liegt. 6Die zur Wahl ste­hen­den Per­so­nen sol­len sich kurz vor­stel­len.
(2) Für jedes die Schu­le besu­chen­de Kind wird ein Stimm­zet­tel an die für die­ses Kind gemäß § 3 Wahl­be­rech­tig­ten aus­ge­ge­ben.
(3) 1Die Stimm­ver­ga­be erfolgt dadurch, dass die stimm­be­rech­tig­te Per­son den Namen der sich bewer­ben­den Per­son in einer jeden Zwei­fel aus­schlie­ßen­den Wei­se benennt. 2Will die stimm­be­rech­tig­te Per­son häu­feln, kenn­zeich­net sie die sich bewer­ben­de Per­son so, dass ein­deu­tig ersicht­lich ist, ob sie der sich bewer­ben­den Per­son ein, zwei oder maxi­mal drei Stim­men geben will. 3In jedem Fall darf die Gesamt­zahl der abge­ge­be­nen Stim­men die Zahl der zu wäh­len­den Eltern­bei­rä­te (12 Per­so­nen) nicht über­schrei­ten, aber unterschreiten.

Wahl­vor­gang online

Die jeweils zur Durch­füh­rung der Online-Wahl aus­ge­wähl­te Soft­ware ist prozessführend.

Kan­di­da­ten doku­men­tie­ren ihre Bewer­bung und ihre Bereit­schaft für ein Amt durch die Unter­schrift auf einem ver­öf­fent­lich­ten Bewerbungsbogen.

Sämt­li­che Mit­glie­der des Eltern­bei­rats wer­den wäh­rend einer defi­nier­ten Zeit­span­ne aus der Vor­schlags­lis­te gewählt, die auch online zur Ver­fü­gung steht.

Jeder Stimm­be­rech­tig­te erhält einen Wahl­schein, der zur Teil­nah­me an der online-Eltern­bei­rats­wahl bzw. zur Abga­be als Brief­wahl berech­tigt. Aus­ge­füll­te Brief­wahl­un­ter­la­gen müs­sen spä­tes­tens zum online-Abga­be­schluss dem Wahl­vor­stand vor­lie­gen. Berech­tig­te Emp­fän­ger der aus­ge­füll­ten Brief­wahl­un­ter­la­gen sind das Sekre­ta­ri­at des Gym­na­si­ums bzw. Mit­glie­der des Wahlausschusses.

Die zur Ver­fü­gung ste­hen­den maxi­mal 12 Stim­men je Wahl­be­rech­tig­ten kön­nen jeweils ein­zeln bzw. kumu­liert auf die Kan­di­da­ten ver­teilt wer­den. In jedem Fall darf die Gesamt­zahl der abge­ge­be­nen Stim­men die Zahl der zu wäh­len­den Eltern­bei­rä­te (12 Per­so­nen) nicht über­schrei­ten, aber unterschreiten.

Wahl­sta­tis­ti­ken (Wahl­be­tei­li­gung, …) kön­nen online wäh­rend der Wahl zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, jedoch kei­ner­lei Zwi­schen­er­geb­nis­se der Wahl

§ 13 Ungül­tig­keit der Stimmzettel

Stimm­zet­tel, die den Wäh­ler­wil­len nicht ein­deu­tig erken­nen las­sen sowie Zusät­ze ent­hal­ten und die Gesamt­zahl der abzu­ge­ben­den Stim­men über­schrei­ten, sind ungültig.

§ 14 Fest­stel­lung des Wahlergebnisses

Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses offline

(1) 1Als Mit­glie­der des Eltern­bei­rats sind die­je­ni­gen Bewer­ber gewählt, die die meis­ten Stim­men erhal­ten haben. 2Die übri­gen Bewer­ber sind in der Rei­hen­fol­ge der erziel­ten Stim­men Ersatz­mit­glie­der. 3Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das vom Vor­sit­zen­den des Wahl­aus­schus­ses zu zie­hen­de Los.
(2) Das Wahl­er­geb­nis wird vom Wahl­aus­schuss fest­ge­stellt und wenn mög­lich zum Schluss der Wahl­ver­samm­lung bekannt gege­ben.
(3) Der Vor­sit­zen­de des Wahl­aus­schus­ses erstellt eine Nie­der­schrift über die Wahl­ver­samm­lung und die Sit­zung des Wahl­aus­schus­ses, die zu den Akten des Gym­na­si­ums mit Schü­ler­heim Peg­nitz genom­men wird und vier Jah­re auf­zu­be­wah­ren ist.

Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses online

Nach Ein­ga­be der Brief­wahl­un­ter­la­gen wird die Ermitt­lung des Wahl­er­geb­nis­ses anhand der unter­stüt­zen­den Soft­ware ermit­telt, doku­men­tiert und veröffentlicht.

§ 15 Siche­rung der Wahlunterlagen

(1) Die Wahl­un­ter­la­gen sind so zu ver­wah­ren, dass sie gegen Ein­sicht­nah­me durch Unbe­fug­te geschützt sind.
(2) Die ein­ge­nom­me­nen Wahl­be­rech­ti­gun­gen sind unver­züg­lich zu ver­nich­ten.
(3) Die übri­gen Wahl­un­ter­la­gen, ins­be­son­de­re die Stimm­zet­tel kön­nen nach Ablauf von sechs Mona­ten nach dem Zeit­punkt der Wahl ver­nich­tet werden.

§ 16 Wahlprüfung

(1) 1Jeder Wahl­be­rech­tig­te kann bin­nen 14 Tagen nach Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses die Wahl wegen Ver­let­zung der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen durch schrift­li­che Erklä­rung beim Wahl­lei­ter anfech­ten. 2Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anfech­tung beim Schul­lei­ter ein­geht.
(2) 1Der Eltern­bei­rat prüft die ein­ge­reich­te Beschwer­de. 2Wenn die­ser nicht abge­hol­fen wird, legt der Eltern­bei­rat die Beschwer­de dem Minis­te­ri­al­be­auf­trag­ten vor.
(3) Wenn eine nicht wähl­ba­re Per­son gewählt wur­de, hat der Eltern­bei­rat ohne Mit­wir­kung des Betrof­fe­nen die Wahl die­ser Per­son für ungül­tig zu erklä­ren; wenn das vom Wahl­vor­stand fest­ge­stell­te Wahl­er­geb­nis nicht mit den für die ein­zel­nen Per­so­nen fest­ge­stell­ten Stim­men­zah­len im Ein­klang steht, hat er das Wahl­er­geb­nis zu berich­ti­gen.
(4) 1Der Wahl­aus­schuss oder der Minis­te­ri­al­be­auf­trag­te hat die Wahl für ungül­tig zu erklä­ren, wenn Wahl­be­stim­mun­gen ver­letzt wur­den und dadurch das Wahl­er­geb­nis ver­dun­kelt wer­den konn­te. 2Der Eltern­bei­rat oder der Minis­te­ri­al­be­auf­trag­te hat unver­züg­lich eine Neu­wahl anzuordnen.

§ 17 Kosten

Die Kos­ten der Wahl trägt der Auf­wands­trä­ger im Rah­men der Haus­halts­mit­tel des Gym­na­si­ums mit Schü­ler­heim Peg­nitz (§ 2 Absatz 4 Satz 2 Ver­ord­nung zur Aus­füh­rung des Baye­ri­schen Schulfinanzierungsgesetzes).

§ 18 Wei­te­re Bestimmungen

1Sofern die­se Wahl­ord­nung kei­ne Rege­lun­gen ent­hält, gel­ten die Bestim­mun­gen des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes sowie das Gemein­de- und Land­kreis­wahl­ge­setz sowie die Gemein­de- und Land­kreis­wahl­ord­nung in ihrer jeweils gel­ten­den Fas­sung. 2Die Bestim­mun­gen die­ser Wahl­ord­nung gel­ten für Per­so­nen bei­der­lei Geschlechts.

§ 19 In-Kraft-Treten

Die­se Wahl­ord­nung tritt am 15.09.2020 in Kraft und ist den Wahl­be­rech­tig­ten und der Schu­le in geeig­ne­ter Wei­se bekannt zu geben. Gleich­zei­tig tre­ten die ent­ge­gen­ste­hen­den Vor­schrif­ten und Beschlüs­se außer Kraft.

Vor­ste­hen­de Wahl­ord­nung hat der Eltern­bei­rat am 14.09.2020 beschlos­sen.
Das Ein­ver­neh­men des Schul­lei­ters wur­de am 14.09.2020 erteilt.

Peg­nitz, den 14.09.2020

gez. Frank Udo Kimm
Vor­sit­zen­der des Elternbeirates