Gymnasium mit Schülerheim Pegnitz

Geschäfts­ord­nung des Elternbeirats

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Geschäfts­ord­nung

Die Geschäfts­ord­nung (GeschO) des Elternbeirats

Der Eltern­bei­rat ist die Ver­tre­tung der Gesamt­heit der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten sowie der Eltern voll­jäh­ri­ger Schü­ler einer Schu­le. Er erfüllt die Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­pflicht gegen­über den Eltern und nimmt deren Mit­wir­kungs­rech­te am Schul­ge­sche­hen wahr.

Der Eltern­bei­rat des Gym­na­si­ums mit Schü­ler­heim in Peg­nitz gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 sowie Art. 64 Absatz 2 Satz 1 Baye­ri­sches Gesetz über das Erzie­hungs- und Unter­richts­we­sen (Bay­EUG) und § 22 der Schul­ord­nung für die Gym­na­si­en in Bay­ern (Gym­na­si­al­schul­ord­nung – GSO) fol­gen­de Geschäftsordnung(GeschO EB)

Inhalts­über­sicht

Ers­ter Abschnitt – Allgemeines

§ 1 Gel­tungs­be­reich
§ 2 Grund­sät­ze der Zusammenarbeit

Zwei­ter Abschnitt – Arbeit des Elternbeirats

§ 3 Grund­sät­ze der Eltern­bei­rats­ar­beit
§ 4 Orga­ne des Eltern­bei­rats
§ 5 Koopt­a­ti­on von wei­te­ren Mit­glie­dern
§ 6 Geschäfts­gang
§ 7 Auf­ga­ben und Befug­nis­se des Elternbeirats

Drit­ter Abschnitt – Klassenelternsprecher

§ 8 Wahl der Klas­sen­el­tern­spre­cher
§ 9 Auf­ga­ben und Stellung

Vier­ter Abschnitt – Finanzen

§ 10 Grundsätze

Fünf­ter Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 11 Gel­tungs­dau­er, Ände­run­gen und In-Kraft-Treten


Ers­ter Abschnitt – Allgemeines

§ 1 Gel­tungs­be­reich
1Die Geschäfts­ord­nung gilt für den Eltern­bei­rat und die Klas­sen­el­tern­spre­cher. 2Auf­ga­ben und Befug­nis­se des Eltern­bei­rats und der Klas­sen­el­tern­spre­cher erge­ben sich aus dem Baye­ri­schen Gesetz über das Erzie­hungs- und Unter­richts­we­sen (Bay­EUG) und der Schul­ord­nung für die Gym­na­si­en in Bay­ern (Gym­na­si­al­schul­ord­nung – GSO) in ihrer jeweils gel­ten­den Fas­sung. 3Ergän­zend gel­ten die nach­fol­gen­den Vorschriften.

§ 2 Grund­sät­ze der Zusammenarbeit

1Bei der Erfül­lung ihres Auf­trags haben die Schu­len das ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Recht der Eltern auf Erzie­hung ihrer Kin­der zu ach­ten (Art. 1 Absatz 2 Bay­EUG). 2Schul­lei­ter, Lehr­kräf­te, sons­ti­ge Bediens­te­te, Schü­ler und Erzie­hungs­be­rech­tig­te sowie Eltern der voll­jäh­ri­gen Schü­ler (Schul­ge­mein­schaft) arbei­ten offen und ver­trau­ens­voll zusam­men. 3Die Schul­ge­mein­schaft ist bestrebt, im Rah­men der gestärk­ten Eigen­ver­ant­wor­tung der Schu­le das Lern­kli­ma und das Schul­le­ben posi­tiv und trans­pa­rent zu gestal­ten und Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten im Rah­men der in der Schul­ge­mein­schaft Ver­ant­wort­li­chen zu lösen (Art. 2 Absatz 3 BayEUG).

Zwei­ter Abschnitt – Arbeit des Elternbeirats

§ 3 Grund­sät­ze der Elternbeiratsarbeit

(1) Der Eltern­bei­rat ist die Ver­tre­tung aller Erzie­hungs­be­rech­tig­ten der min­der­jäh­ri­gen und der Eltern der voll­jäh­ri­gen Schü­ler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).

(2) 1Der Eltern­bei­rat nimmt die nach dem Gesetz über­tra­ge­nen Auf­ga­ben und Befug­nis­se wahr. 2Er wirkt im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen durch Ertei­lung der Zustim­mung, des Ein­ver­neh­mens und des Beneh­mens, durch Durch­füh­rung der Abstim­mung, durch Wahr­neh­mung sei­ner Unterrichtungs‑, Aus­kunfts- und Infor­ma­ti­ons­rech­te an den Ent­schei­dun­gen der Schu­le mit. 3Dabei kann er sei­ne Rech­te, die Anwe­sen­heit des Schul­lei­ters, eines Ver­tre­ters des Sach­auf­wands­trä­gers oder ande­rer Per­so­nen zu ver­lan­gen, gel­tend machen.

3) Für die Wahl des Eltern­bei­rats gilt die geson­dert erlas­se­ne Wahl­ord­nung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 GSO.

Erläu­te­rung zu § 3 Absatz 2:
„Zustim­mung“ und „Ein­ver­neh­men“ bedeu­ten ein aus­drück­lich posi­ti­ves Votum. Bei der Mit­wir­kung „in Abstim­mung mit“ z.B. bei der Ein­füh­rung von Büchern ist eine Eini­gung der ver­schie­de­nen Gre­mi­en anzu­stre­ben. Eine Sperr­wir­kung ent­fal­tet letzt­end­lich ein nega­ti­ves Votum des Eltern­bei­rats nicht. Bei einer „Beneh­mens­re­ge­lung“ hat der Eltern­bei­rat das Recht gehört zu wer­den und sei­ne Mei­nung in einem Beschluss nie­der­zu­le­gen. Die Mei­nung muss nicht, soll­te aber berück­sich­tigt wer­den. Ver­hin­dern kann der Eltern­bei­rat die beab­sich­tig­te Rege­lung nicht.

§ 4 Orga­ne des Elternbeirats

(1) 1Zur ers­ten Sit­zung nach einer Neu­wahl des Eltern­bei­rats lädt der bis­he­ri­ge Vor­sit­zen­de oder – wenn er nicht der Vor­sit­zen­de der Wahl­ver­samm­lung war – die­ser zu einer kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung ein. 2Der Eltern­bei­rat bestimmt einen Wahl­vor­stand und wählt in die­ser Sit­zung
- einen Vor­sit­zen­den
- einen Stell­ver­tre­ter
- einen Schrift­füh­rer
- einen stell­ver­tre­ten­den Schrift­füh­rer
- die wei­te­ren Mit­glie­der des Schul­fo­rums und deren Stell­ver­tre­ter;
dabei ist die Rei­hen­fol­ge der Stell­ver­tre­tung fest­zu­le­gen; der Vor­sit­zen­de als gesetz­li­ches Mit­glied des Schul­fo­rums wird von des­sen Stell­ver­tre­ter vertreten.

(2) Für wei­te­re Auf­ga­ben kön­nen wei­te­re Mit­glie­der bestimmt werden.

(3) Die Auf­ga­ben sol­len von ver­schie­de­nen Per­so­nen wahr­ge­nom­men werden.

(4) 1Wah­len erfol­gen schrift­lich und geheim, soweit der Eltern­bei­rat nicht ein­ver­nehm­lich offe­ne Abstim­mung beschließt. 2Gewählt ist, wer die Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men auf sich ver­ei­nigt. 3Erhält kein Bewer­ber beim ers­ten Wahl­gang die Mehr­heit nach Satz 2, ist zwi­schen den Bewer­bern mit der höchs­ten Stim­men­zahl eine Stich­wahl durch­zu­füh­ren. 4Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das Los.

§ 5 Koopt­a­ti­on von wei­te­ren Mitgliedern

1Der Eltern­bei­rat kann jeder­zeit und für eine bestimm­te Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 2 Bay­EUG wei­te­re Mit­glie­der, die die Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen erfül­len, hin­zu­zie­hen. 2Die­se haben die Rechts­stel­lung wie die gewähl­ten Mit­glie­der des Eltern­bei­rats mit Aus­nah­me des akti­ven und pas­si­ven Wahl- und Stimm­rechts. 3Ins­be­son­de­re ist es wün­schens­wert, einen Eltern­ver­tre­ter der Heim­schü­ler zu kooptieren.

§ 6 Geschäftsgang

(1) 1Der Eltern­bei­rat setzt sich zusam­men aus den nach Art. 66 Absatz 1 Satz 1 Bay­EUG und § 21 GSO gewähl­ten und nach Art. 66 Absatz 1 Satz 2 Bay­EUG koop­tier­ten Mit­glie­dern. 2Er berät und ent­schei­det in Sit­zun­gen. 3In beson­ders eili­gen Fäl­len kann eine Beschluss­fas­sung in elek­tro­ni­scher oder schrift­li­cher Form im Umlauf­ver­fah­ren erfol­gen. 4Soweit in Eil­fäl­len eine recht­zei­ti­ge Beschluss­fas­sung nach Satz 3 nicht her­bei­ge­führt wer­den kann, trifft der Vor­sit­zen­de eine vor­läu­fi­ge Entscheidung.

(2)  1Der Vor­sit­zen­de beruft den Eltern­bei­rat nach Bedarf schrift­lich oder in elek­tro­ni­scher Form unter Bei­fü­gung der vor­läu­fi­gen Tages­ord­nung mit einer Frist von einer Woche, in drin­gen­den Fäl­len auch kurz­fris­ti­ger, zu den Sit­zun­gen ein, min­des­tens jedoch drei­mal pro Schul­halb­jahr. 2Er muss ihn inner­halb von zwei Wochen ein­be­ru­fen, wenn ein Drit­tel der Mit­glie­der es in schrift­li­cher Form bean­tragt. 3Der Vor­sit­zen­de berei­tet die Beschluss-fas­sung des Eltern­bei­rats vor und voll­zieht die Beschlüs­se des Eltern­bei­rats. 4 >Der Vor­sit­zen­de kann Vor­be­rei­tung und Voll­zie­hung der Beschlüs­se Mit­glie­dern des Eltern­bei­rats über­tra­gen (nach § 4 Absatz 2).

(3)  1Der Eltern­bei­rat tagt nicht öffent­lich. 2Er ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te der gewähl­ten Mit­glie­der anwe­send ist. 3Beschlüs­se wer­den in offe­ner Abstim­mung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit gefasst. 4Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Vor­sit­zen­den den Ausschlag.

(4)  1Der Eltern­bei­rat kann zu sei­nen Sit­zun­gen zu allen Tages­ord­nungs­punk­ten oder zu ein­zel­nen Tages­ord­nungs­punk­ten den Schul­lei­ter ein­la­den. 2Zur Bera­tung ein­zel­ner oder meh­re­rer Tages­ord­nungs­punk­te kann der Eltern­bei­rat wei­te­re Per­so­nen ein­la­den. 3Der Eltern­bei­rat kann dem Schul­lei­ter auch die­je­ni­gen Tages­ord­nungs­punk­te zur Kennt­nis geben, zu denen er den Schul­lei­ter nicht ein­ge­la­den hat.

(5)  1Über die Sit­zun­gen des Eltern­bei­rats wird eine Ergeb­nis­nie­der­schrift ange­fer­tigt, die vom Vor­sit­zen­den und vom Pro­to­koll­füh­rer unter­zeich­net und in der nächs­ten Eltern­bei­rats­sit­zung zur Geneh­mi­gung vor­ge­legt wird. 2Die­se wird den Mit­glie­dern des Eltern­bei­rats schnellst­mög­lich, spä­tes­tens mit der Ein­la­dung zur Fol­ge­sit­zung über­mit­telt. 3Die Ergeb­nis­nie­der­schrift kann, gege­be­nen­falls aus­zugs­wei­se, den nach Absatz 4 ein­ge­la­de­nen Per­so­nen oder ande­ren Mit­glie­dern der Schul­ge­mein­schaft zugäng­lich gemacht wer­den. 4Bis spä­tes­tens eine Woche nach mög­li­cher Kennt­nis­nah­me kön­nen gegen­über dem Vor­sit­zen­den schrift­lich oder in elek­tro­ni­scher Form Ein­wän­de erho­ben wer­den, längs­tens jedoch bis zur Geneh­mi­gung nach Satz 1.

§ 7 Auf­ga­ben und Befug­nis­se des Elternbeirats

(1) 1Der Eltern­bei­rat trägt in beson­de­rer Wei­se zur Ver­wirk­li­chung der Erzie­hungs- und Ver­ant­wor­tungs­ge­mein­schaft bei. 2Er hat die Auf­ga­be, die Erzie­hungs- und Bil­dungs­ar­beit der Schu­le zu för­dern und mit­zu­ge­stal­ten. 3Er soll den Schul­lei­ter bera­ten, ihn unter­stüt­zen, Anre­gun­gen geben und Vor­schlä­ge unter­brei­ten. 4Der Eltern­bei­rats­vor­sit­zen­de, bei Ver­hin­de­rung sein Ver­tre­ter, ver­tritt die Eltern und den Eltern­bei­rat der Schu­le nach außen und gegen­über dem Schul­lei­ter, dem Sach­auf­wands­trä­ger, der staat­li­chen Schul­ver­wal­tung und der Öffent­lich­keit. 5Dem Vor­sit­zen­den des Eltern­bei­rats obliegt vor­be­halt­lich einer ande­ren Rege­lung durch den Eltern­bei­rat gemäß § 4 Absatz 2 die Infor­ma­ti­on in Eltern­ver­samm­lun­gen, Druck­schrif­ten oder elek­tro­ni­schen Medi­en sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

(2) 1Der Eltern­bei­rat wirkt in allen Ange­le­gen­hei­ten mit, die für die Schu­le von all­ge­mei­ner Bedeu­tung sind. 2Dazu gehört es insbesondere,

  1. das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen den Eltern und den Leh­rern zu ver­tie­fen sowie das Inter­es­se der Eltern für die Bil­dung und Erzie­hung der Schü­ler zu wah­ren und zu fördern,
  2. Vor­schlä­ge zur Schul­ent­wick­lung, der beson­de­ren Pro­fil­bil­dung der Schu­le und zu MODUS 21-Maß­nah­men zu unter­brei­ten und zu beraten,
  3. den Eltern aller Schü­ler oder der Schü­ler ein­zel­ner Klas­sen in beson­de­ren Ver­an­stal­tun­gen Gele­gen­heit zur Unter­rich­tung und zur Aus­spra­che zu geben,
  4. die neu gewähl­ten Klas­sen­el­tern­spre­cher in ihre Auf­ga­ben einzuführen,
  5. Wün­sche, Anre­gun­gen und Vor­schlä­ge ein­zu­brin­gen, die sich ins­be­son­de­re bezie­hen auf 
    1. grund­le­gen­de orga­ni­sa­to­ri­sche Fra­gen des Unterrichtsbetriebs,
    2. die Art und Wei­se der Leis­tungs­er­he­bung durch gro­ße und klei­ne Leis­tungs­nach­wei­se, sowie die Fest­le­gung von prü­fungs­frei­en Zeiten,
    3. die Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen, die der Pfle­ge und För­de­rung der Gemein­schafts­ar­beit von Schu­le und Eltern­haus die­nen, sowie auf Fra­gen der schu­li­schen Freizeitgestaltung,
    4. die Auf­recht­erhal­tung der Ord­nung in der Schu­le und die Ent­wick­lung der äuße­ren Schulverhältnisse,
    5. d ie Ein­füh­rung neu­er Lern­mit­tel im Rah­men der Lern­mit­tel­frei­heit sowie die Aus­stat­tung der Schülerbibliothek,
    6. Fra­gen der Gesund­heits­pfle­ge, der Berufs­be­ra­tung, der Jugend­für­sor­ge und des Jugend­schut­zes im Rah­men der Schule,
    7. die Ein­füh­rung und Abschaf­fung von Schulversuchen,
    8. die Grund­sät­ze der Ver­wen­dung des dem Gym­na­si­um zur Ver­fü­gung gestell­ten Lehrerbudgets.

(3) 1Der Schul­lei­ter unter­rich­tet den Eltern­bei­rat und die Klas­sen­el­tern­spre­cher zum frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt über alle Ange­le­gen­hei­ten, die für die Ver­wirk­li­chung der Erzie­hungs- und Ver­ant­wor­tungs­ge­mein­schaft von wesent­li­cher Bedeu­tung sind, und erteilt not­wen­di­ge Aus­künf­te. 2Auf Wunsch des Eltern­bei­rats soll der Schul­lei­ter auch ein­zel­nen Lehr­kräf­ten Gele­gen­heit geben, den Eltern­bei­rat zu infor­mie­ren. 3Ins­be­son­de­re soll der Eltern­bei­rat infor­miert wer­den über

  1. Bau­maß­nah­men,
  2. Fra­gen der Schulfinanzierung,
  3. einen Wech­sel der Schulträgerschaft,
  4. die Auf­lö­sung der Schu­le oder ein­zel­ner Ausbildungsrichtungen,
  5. die Bestel­lung des Schulleiters.

(4) Der Zustim­mung des Eltern­bei­rats bedürfen

  1. die Durch­füh­rung von Schul­land­heim­auf­ent­hal­ten, Schul­ski­kur­sen, Stu­di­en­fahr­ten sowie Fahr­ten im Rah­men des inter­na­tio­na­len Schüleraustausches,
  2. die Ent­schei­dung über einen unter­richts­frei­en Tag sowie die Ver­le­gung von Ferientagen,
  3. der Name der Schule,
  4. die Fest­le­gung von Grund­sät­zen zur Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen der gan­zen Schu­le, zur Fest­le­gung von Unter­richts­zei­ten oder zur Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen in der unter­richts­frei­en Zeit,
  5. die Ände­rung von Aus­bil­dungs­rich­tun­gen und die Ein­füh­rung von Schulversuchen,
  6. das Kon­zept zur Ver­wen­dung der zusätz­li­chen fle­xi­blen Intensivierungsstunden.

(5) Der Betei­li­gung des Eltern­bei­rats bedarf

  1. die Ver­wen­dung nicht in die Lern­mit­tel­frei­heit ein­be­zo­ge­ner zuge­las­se­ner oder nicht­zu­las­sungs­pflich­ti­ger Lern­mit­tel bzw. die ver­pflich­ten­de Anschaf­fung von Arbeits­hef­ten zu Lehrwerken,
  2. die Errich­tung und Auf­lö­sung von Schulen.

(6) Der Eltern­bei­rat wirkt in schu­li­schen und außer­schu­li­schen Gre­mi­en mit.

  1. Er ent­sen­det Mit­glie­der in das Schulforum.
  2. Er ent­sen­det Mit­glie­der in die Gre­mi­en der Lan­des-Eltern-Ver­ei­ni­gung der Gym­na­si­en e.V.
  3. Dem Eltern­bei­rat ist Gele­gen­heit zur Äuße­rung in der Leh­rer­kon­fe­renz in Ange­le­gen­hei­ten des Eltern­bei­rats zu geben (§ 6 Absatz 2 Satz 2 GSO).

(7) Der Eltern­bei­rat wirkt bei Ord­nungs­maß­nah­men gemäß Art. 86 bis 88 Bay­EUG und § 16 und § 17 GSO mit.

(8) Ver­wei­gert der Eltern­bei­rat bei Ange­le­gen­hei­ten die Zustim­mung oder sein Ein­ver­neh­men, kann die Ange­le­gen­heit durch Beschluss des Eltern­bei­rats dem Schul­fo­rum vor­ge­legt wer­den, um in Kon­flikt­fäl­len zu ver­mit­teln (Art. 69 Absatz 4 Satz 7 BayEUG).

(9) Im Übri­gen kann gemäß Art. 111 Absatz 1 Bay­EUG das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­ri­um für Unter­richt und Kul­tus zur Bera­tung und nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GSO der Minis­te­ri­al­be­auf­trag­te zur Bera­tung und in Kon­flikt­fäl­len ange­ru­fen werden.

Drit­ter Abschnitt – Klassenelternsprecher

§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher

(1) In den Jahr­gangs­stu­fen 5 bis 8 wer­den als Hel­fer des Eltern­bei­rats (§ 22 GSO und Art. 64 Absatz 2 Satz 1 Bay­EUG) Klas­sen­el­tern­spre­cher und je ein Stell­ver­tre­ter für den Ver­hin­de­rungs­fall gewählt.

(2) 1Die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten der Schü­ler einer Klas­se wäh­len aus ihrer Mit­te den Klas­sen­el­tern­spre­cher und sei­nen Stell­ver­tre­ter. 2Die Amts­zeit beträgt ein Schul­jahr, wobei die Geschäf­te bis zur Wahl eines Nach­fol­gers fort­zu­füh­ren sind

(3) 1Der Schul­lei­ter setzt im Ein­ver­neh­men mit dem Vor­sit­zen­den des Eltern­bei­rats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein.2Die Lei­tung der Wahl obliegt der Per­son, die von den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten aus ihrer Mit­te bestimmt wird. 3Die Wahl hat in der ers­ten Klas­sen­el­tern­ver­samm­lung nach den Som­mer­fe­ri­en stattzufinden.

(4) 1Stimm­be­rech­tigt sind die bei der Wahl anwe­sen­den Wahl­be­rech­tig­ten. 2Für jedes die Klas­se besu­chen­de Kind kann eine Stim­me abge­ge­ben wer­den. 3Die Stim­me ist auch dann gül­tig, wenn sie nur von einem sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teil abge­ge­ben ist.

(5) Die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten ent­schei­den durch Mehr­heits­be­schluss, ob sie die Wahl schrift­lich und geheim oder in offe­ner Abstim­mung durch­füh­ren wollen.

(6) Nicht wähl­bar sind die an der Schu­le täti­gen Lehr­kräf­te und Förderlehrer.

(7) 1Gewählt ist, wer die meis­ten Stim­men erhal­ten hat. 2Haben meh­re­re Bewer­ber die glei­che Stim­men­zahl erhal­ten, so fin­det eine Stich­wahl statt. 3Ergibt sich auch in der Stich­wahl Stim­men­gleich­heit, so ent­schei­det das vom Lei­ter der Wahl­ver­samm­lung zu zie­hen­de Los. 4Für die Wahl des Ver­tre­ters gel­ten die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen entsprechend.

(8) 1Über die Wahl wird eine Nie­der­schrift ange­fer­tigt. 2Die­se ent­hält ins­be­son­de­re den wesent­li­chen Gang der Wahl und die Fest­stel­lung des Wahlergebnisses.

(9) 1Die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten eines Schü­lers kön­nen eine ande­re voll­jäh­ri­ge Per­son, die den Schü­ler tat­säch­lich erzieht, ermäch­ti­gen, an der Wahl des Klas­sen­el­tern­spre­chers teil­zu­neh­men.2Wer in die­ser Wei­se ermäch­tigt ist, steht für die Dau­er der Ermäch­ti­gung bei der Anwen­dung der Bestim­mun­gen über den Klas­sen­el­tern­spre­cher einem Erzie­hungs­be­rech­tig­ten gleich. 3Die Ermäch­ti­gung ist schrift­lich für die Dau­er einer Amts­zeit zu ertei­len und der Schu­le spä­tes­tens bei der Wahl des Klas­sen­el­tern­spre­chers vor­zu­le­gen; sie erlischt, wenn sie wider­ru­fen wird oder wenn der Schü­ler die Schu­le verlässt.

§ 9 Auf­ga­ben und Stellung

(1) 1Die Klas­sen­el­tern­spre­cher bil­den zusam­men mit dem Eltern­bei­rat die Eltern­ver­tre­tung. 2Eltern­bei­rat und Klas­sen­el­tern­spre­cher ste­hen in stän­di­gem Infor­ma­ti­ons­aus­tausch und unter­rich­ten sich wech­sel­sei­tig über alle wesent­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, die für ihre jewei­li­ge Arbeit von Bedeu­tung sind. 3Der Vor­sit­zen­de des Eltern­bei­rats soll alle Klas­sen­el­tern­spre­cher min­des­tens ein­mal jähr­lich zu Klas­sen­el­tern­spre­cher­ver­samm­lun­gen ein­la­den; die Mit­glie­der des Eltern­bei­rats sol­len an den Klas­sen­el­tern­spre­cher­ver­samm­lun­gen teilnehmen.

(2) Die Tätig­keit der Klas­sen­el­tern­spre­cher ist aus­schließ­lich klas­sen­be­zo­gen und umfasst insbesondere:

  • orga­ni­sa­to­ri­sche Fra­gen der Klas­se und des Unterrichts,
  • Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen, die der Pfle­ge und För­de­rung der Gemein­schafts-arbeit von Klas­se und Eltern­haus die­nen, ein­schließ­lich der schu­li­schen Freizeit-gestaltung,
  • Anträ­ge und Wün­sche an den Elternbeirat,
  • die Ein­be­ru­fung von Klas­sen­el­tern­ver­samm­lun­gen; zu Klas­sen­el­tern­ver­samm­lun­gen kön­nen die Klas­sen­el­tern­spre­cher – ins­ge­samt oder zu ein­zel­nen Tages­ord­nungs-punk­ten – den Klass­lei­ter, die übri­gen in der Klas­se unter­rich­ten­den Lehr­kräf­te und Mit­glie­der des Eltern­bei­ra­tes hinzubitten.

(3) Im Übri­gen gel­ten für die Klas­sen­el­tern­spre­cher die schul­recht­li­chen Bestim­mun­gen, ins­be­son­de­re über die Ehren­amt­lich­keit (§ 19 Absatz 2 GSO) und die Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit, auch nach dem Aus­schei­den (§ 20 Absatz 6 GSO).

Vier­ter Abschnitt – Finanzen

§ 10 Grundsätze

(1) Die Kos­ten für den not­wen­di­gen Sach­auf­wand des Eltern­bei­rats und der Klas­sen­el­tern­spre­cher trägt der Auf­wands­trä­ger im Rah­men der Haus­halts­mit­tel für die Schu­le (§ 2 Absatz 4 Ver­ord­nung zur Aus­füh­rung des Baye­ri­schen Schulfinanzierungsgesetzes).

(2) Der Eltern­bei­rat kann Spen­den und Spon­so­ren­gel­der einwerben.

(3) Die Spen­den­gel­der sind vom Schul­ver­mö­gen getrennt durch den Eltern­bei­rat – oder von des­sen Ver­mö­gen geson­dert – vom Eltern- und För­de­rer­ver­band zu verwalten.

(4) Die Gel­der sind für die Auf­ga­ben des Eltern­ver­tre­tung und der Schu­le zu verwenden.

Fünf­ter Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 11 Gel­tungs­dau­er, Ände­run­gen und In-Kraft-Treten

(1) Die­se Geschäfts­ord­nung tritt am 01.08.2008  in Kraft, gilt auf unbe­stimm­te Zeit und kann durch Beschluss des Eltern­bei­rats geän­dert werden.

(2) Der Eltern­bei­rat kann im Ein­zel­fall durch Beschluss von den Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­ord­nung abweichen.

(3) Die Geschäfts­ord­nung ist dem Schul­lei­ter zur Kennt­nis zu geben und in der Schu­le in geeig­ne­ter Wei­se bekannt zu machen.

(4) Die männ­li­chen Per­so­nen­be­zeich­nun­gen gel­ten auch für das weib­li­che Geschlecht.

Vor­ste­hen­de Geschäfts­ord­nung hat der Eltern­bei­rat am 14. Juli 2008 beschlossen.

Peg­nitz, den 14.Juli 2008

gez. Bir­git­ta Döp­ke
Vor­sit­zen­de des Elternbeirats