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Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung (GeschO) des Elternbeirats
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Gesamtheit der Erziehungsberechtigten sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule. Er erfüllt die Informations- und Beratungspflicht gegenüber den Eltern und nimmt deren Mitwirkungsrechte am Schulgeschehen wahr.
Der Elternbeirat des Gymnasiums mit Schülerheim in Pegnitz gibt sich gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 3 sowie Art. 64 Absatz 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 22 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) folgende Geschäftsordnung(GeschO EB)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
Zweiter Abschnitt – Arbeit des Elternbeirats
§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
§ 4 Organe des Elternbeirats
§ 5 Kooptation von weiteren Mitgliedern
§ 6 Geschäftsgang
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
Dritter Abschnitt – Klassenelternsprecher
§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher
§ 9 Aufgaben und Stellung
Vierter Abschnitt – Finanzen
Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 11 Geltungsdauer, Änderungen und In-Kraft-Treten
Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher. 2Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
1Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG). 2Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte sowie Eltern der volljährigen Schüler (Schulgemeinschaft) arbeiten offen und vertrauensvoll zusammen. 3Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art. 2 Absatz 3 BayEUG).
Zweiter Abschnitt – Arbeit des Elternbeirats
§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).
(2) 1Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs‑, Auskunfts- und Informationsrechte an den Entscheidungen der Schule mit. 3Dabei kann er seine Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen, geltend machen.
3) Für die Wahl des Elternbeirats gilt die gesondert erlassene Wahlordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 GSO.
Erläuterung zu § 3 Absatz 2:
„Zustimmung“ und „Einvernehmen“ bedeuten ein ausdrücklich positives Votum. Bei der Mitwirkung „in Abstimmung mit“ z.B. bei der Einführung von Büchern ist eine Einigung der verschiedenen Gremien anzustreben. Eine Sperrwirkung entfaltet letztendlich ein negatives Votum des Elternbeirats nicht. Bei einer „Benehmensregelung“ hat der Elternbeirat das Recht gehört zu werden und seine Meinung in einem Beschluss niederzulegen. Die Meinung muss nicht, sollte aber berücksichtigt werden. Verhindern kann der Elternbeirat die beabsichtigte Regelung nicht.
(1) 1Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt der bisherige Vorsitzende oder – wenn er nicht der Vorsitzende der Wahlversammlung war – dieser zu einer konstituierenden Sitzung ein. 2Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt in dieser Sitzung
- einen Vorsitzenden
- einen Stellvertreter
- einen Schriftführer
- einen stellvertretenden Schriftführer
- die weiteren Mitglieder des Schulforums und deren Stellvertreter;
dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen; der Vorsitzende als gesetzliches Mitglied des Schulforums wird von dessen Stellvertreter vertreten.
(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden.
(3) Die Aufgaben sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(4) 1Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit der Elternbeirat nicht einvernehmlich offene Abstimmung beschließt. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3Erhält kein Bewerber beim ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 2, ist zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 5 Kooptation von weiteren Mitgliedern
1Der Elternbeirat kann jederzeit und für eine bestimmte Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Absatz 1 Satz 2 BayEUG weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, hinzuziehen. 2Diese haben die Rechtsstellung wie die gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts. 3Insbesondere ist es wünschenswert, einen Elternvertreter der Heimschüler zu kooptieren.
(1) 1Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den nach Art. 66 Absatz 1 Satz 1 BayEUG und § 21 GSO gewählten und nach Art. 66 Absatz 1 Satz 2 BayEUG kooptierten Mitgliedern. 2Er berät und entscheidet in Sitzungen. 3In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen. 4Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 3 nicht herbeigeführt werden kann, trifft der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung.
(2) 1Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche, in dringenden Fällen auch kurzfristiger, zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal pro Schulhalbjahr. 2Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es in schriftlicher Form beantragt. 3Der Vorsitzende bereitet die Beschluss-fassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirats. 4 >Der Vorsitzende kann Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse Mitgliedern des Elternbeirats übertragen (nach § 4 Absatz 2).
(3) 1Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Schulleiter einladen. 2Zur Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der Elternbeirat weitere Personen einladen. 3Der Elternbeirat kann dem Schulleiter auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis geben, zu denen er den Schulleiter nicht eingeladen hat.
(5) 1Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet und in der nächsten Elternbeiratssitzung zur Genehmigung vorgelegt wird. 2Diese wird den Mitgliedern des Elternbeirats schnellstmöglich, spätestens mit der Einladung zur Folgesitzung übermittelt. 3Die Ergebnisniederschrift kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden. 4Bis spätestens eine Woche nach möglicher Kenntnisnahme können gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form Einwände erhoben werden, längstens jedoch bis zur Genehmigung nach Satz 1.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
(1) 1Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. 2Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. 3Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. 4Der Elternbeiratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. 5Dem Vorsitzenden des Elternbeirats obliegt vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat gemäß § 4 Absatz 2 die Information in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2Dazu gehört es insbesondere,
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern zu vertiefen sowie das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern,
- Vorschläge zur Schulentwicklung, der besonderen Profilbildung der Schule und zu MODUS 21-Maßnahmen zu unterbreiten und zu beraten,
- den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
- die neu gewählten Klassenelternsprecher in ihre Aufgaben einzuführen,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen, die sich insbesondere beziehen auf
- grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
- die Art und Weise der Leistungserhebung durch große und kleine Leistungsnachweise, sowie die Festlegung von prüfungsfreien Zeiten,
- die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,
- die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Entwicklung der äußeren Schulverhältnisse,
- d ie Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
- Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
- die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen,
- die Grundsätze der Verwendung des dem Gymnasium zur Verfügung gestellten Lehrerbudgets.
(3) 1Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt notwendige Auskünfte. 2Auf Wunsch des Elternbeirats soll der Schulleiter auch einzelnen Lehrkräften Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. 3Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über
- Baumaßnahmen,
- Fragen der Schulfinanzierung,
- einen Wechsel der Schulträgerschaft,
- die Auflösung der Schule oder einzelner Ausbildungsrichtungen,
- die Bestellung des Schulleiters.
(4) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen
- die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches,
- die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag sowie die Verlegung von Ferientagen,
- der Name der Schule,
- die Festlegung von Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit,
- die Änderung von Ausbildungsrichtungen und die Einführung von Schulversuchen,
- das Konzept zur Verwendung der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden.
(5) Der Beteiligung des Elternbeirats bedarf
- die Verwendung nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogener zugelassener oder nichtzulassungspflichtiger Lernmittel bzw. die verpflichtende Anschaffung von Arbeitsheften zu Lehrwerken,
- die Errichtung und Auflösung von Schulen.
(6) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit.
- Er entsendet Mitglieder in das Schulforum.
- Er entsendet Mitglieder in die Gremien der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien e.V.
- Dem Elternbeirat ist Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten des Elternbeirats zu geben (§ 6 Absatz 2 Satz 2 GSO).
(7) Der Elternbeirat wirkt bei Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 bis 88 BayEUG und § 16 und § 17 GSO mit.
(8) Verweigert der Elternbeirat bei Angelegenheiten die Zustimmung oder sein Einvernehmen, kann die Angelegenheit durch Beschluss des Elternbeirats dem Schulforum vorgelegt werden, um in Konfliktfällen zu vermitteln (Art. 69 Absatz 4 Satz 7 BayEUG).
(9) Im Übrigen kann gemäß Art. 111 Absatz 1 BayEUG das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Beratung und nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GSO der Ministerialbeauftragte zur Beratung und in Konfliktfällen angerufen werden.
Dritter Abschnitt – Klassenelternsprecher
§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher
(1) In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 werden als Helfer des Elternbeirats (§ 22 GSO und Art. 64 Absatz 2 Satz 1 BayEUG) Klassenelternsprecher und je ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter. 2Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr, wobei die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortzuführen sind
(3) 1Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein.2Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3Die Wahl hat in der ersten Klassenelternversammlung nach den Sommerferien stattzufinden.
(4) 1Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.
(6) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer.
(7) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. 3Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. 4Für die Wahl des Vertreters gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(8) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(9) 1Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Klassenelternsprechers teilzunehmen.2Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Klassenelternsprechers vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verlässt.
(1) 1Die Klassenelternsprecher bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertretung. 2Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind. 3Der Vorsitzende des Elternbeirats soll alle Klassenelternsprecher mindestens einmal jährlich zu Klassenelternsprecherversammlungen einladen; die Mitglieder des Elternbeirats sollen an den Klassenelternsprecherversammlungen teilnehmen.
(2) Die Tätigkeit der Klassenelternsprecher ist ausschließlich klassenbezogen und umfasst insbesondere:
- organisatorische Fragen der Klasse und des Unterrichts,
- Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschafts-arbeit von Klasse und Elternhaus dienen, einschließlich der schulischen Freizeit-gestaltung,
- Anträge und Wünsche an den Elternbeirat,
- die Einberufung von Klassenelternversammlungen; zu Klassenelternversammlungen können die Klassenelternsprecher – insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungs-punkten – den Klassleiter, die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und Mitglieder des Elternbeirates hinzubitten.
(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit (§ 19 Absatz 2 GSO) und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden (§ 20 Absatz 6 GSO).
Vierter Abschnitt – Finanzen
(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (§ 2 Absatz 4 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).
(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
(3) Die Spendengelder sind vom Schulvermögen getrennt durch den Elternbeirat – oder von dessen Vermögen gesondert – vom Eltern- und Fördererverband zu verwalten.
(4) Die Gelder sind für die Aufgaben des Elternvertretung und der Schule zu verwenden.
Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 11 Geltungsdauer, Änderungen und In-Kraft-Treten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 01.08.2008 in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden.
(2) Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(4) Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht.
Vorstehende Geschäftsordnung hat der Elternbeirat am 14. Juli 2008 beschlossen.
Pegnitz, den 14.Juli 2008
gez. Birgitta Döpke
Vorsitzende des Elternbeirats